S a t z u n g
Hamburger Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V.
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§ 1
Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Hamburger Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Gewinnverteilung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Konzepte und Angebote hinsichtlich der Prävention und Rehabilitation mit Schwerpunkt Herz-Kreislauferkrankungen.
Aufgaben des Vereins sind:
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheit.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Aufnahmebeschlusses.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
1. a) durch Tod
b) durch Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person
c) durch Auflösung einer Personenvereinigung
d) bei Zahlungsverzug von 2 Jahresbeiträgen zum Endes des 2. Jahres
2. durch schriftliche Austrittserklärung. Eine Austrittserklärung wird mit
dem Zugang der Erklärung beim Vorstand wirksam.
3. durch Ausschluss
5. Gerät ein Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen in Zahlungsverzug, ist der Vorstand berechtigt, dieses Mitglied aus der Mitgliedschaftsliste zum Ende des 2. Beitragsjahres zu streichen.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur darauf gegru?ndet werden, dass
a) das Mitglied nach § 45 StGB seine Amtsfähigkeit verloren hat
b) ein wichtiger Grund fu?r einen Ausschluss vorliegt; dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied sich satzungswidrig verhält
§ 5
Beiträge
1. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Die Vereinsmitglieder sollen den Vereinszweck durch persönlichen Einsatz fördern. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er wird entweder in voller Höhe fu?r das laufende Beitragsjahr mit Beginn der Mitgliedschaft oder jeweils zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der Arzt sein muss.
2. Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf Dauer von 3 Jahren. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand bestimmt die Art des Wahlverfahrens.
3. Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
4. Bei dauerhafter Unfähigkeit zur Amtausübung oder bei grober Pflichtverletzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied abberufen werden.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, sich durch Kooptation zu ergänzen. Er ist verpflichtet, ein nachzubenennendes Mitglied des Vorstandes aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. Das kooptatierte Vorstandsmitglied bleibt fu?r die Dauer der Restlaufzeit der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandes im Amt.
6. Besondere Aufgaben kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern übertragen.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Aus Zeitgründen kann eine schriftliche oder fernmündliche Abstimmung durchgeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
8. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung muss mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen und muss eine eine vorläufige Tagesordnung enthalten.
§ 8
Aufgaben, Vertretungsmacht des Vorstands
1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und trifft alle Entscheidungen und Maßnahmen des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere der Abschluss von Verträgen mit den zur Erfüllung von Vereinzwecken vorgesehenen Personen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB sind der Vorsitzende des Vorstands und der stellvertretende Vorsitzenden. Beide Personen sind gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt.
§ 9
Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann Teilbereiche der laufenden Geschäftsführung, einzelnen oder
mehreren Vorstandsmitgliedern zur alleinigen Bearbeitung zuweisen und diesen insoweit befristete Vollmacht zur Vertretung des Vereins erteilen. Er bleibt auch in diesen Fällen in seiner Gesamtheit verantwortlich.
2. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Aufgaben seiner Vorstandstätigkeit einer Geschäftsfu?hrung zuzuweisen.
§ 10
Haushaltsplan, Rechnungslegung
1. Es ist alljährlich ein Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen, der vom Vorstand beschlossen wird.
Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist eine Jahresrechnung zu erstellen, über die der Vorstand zu beschließen hat.
§ 11
Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der aus höchstens sechs Mitgliedern besteht. Dieser soll wissenschaftliche Aufgaben durchführen und den Vorstand beraten. Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer einer Amtsperiode des Vorstandes (Paragraph 7 Absatz 2) bestellt.
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Der Beschlussfassung bzw. Behandlung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnungen
b) Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c) Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins
d) die Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) alle vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten.
f) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a) der Vorsitzende des Vorstands oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands oder mindestens zwei andere Vorstandsmitglieder dies im Interesse des Vereins für erforderlich erachten
b) mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
4. Ort und Zeit sowie Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand,
im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand Zeit und Ort, die antragstellenden Mitglieder die Tagesordnung.
5. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn ihr Gegenstand in der Einladung bezeichnet wurde. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Über die Auflösung des Vereins kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind. Im Fall einer notwendigen Wiedereinberufung entscheiden die anwesenden Mitglieder.
§ 13
Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde in der der Mitgliederversammlung am 13.12.2022 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 29.11.2016.
Hamburg, 14.12.2022