Mit uns kommt Ihr Herz InForm!

Aufwandsentschädigung

Steuerfreie Aufwandsentschädigung für Ärzte

(Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Alle Angaben ausdrücklich ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.)

Als betreuender Herzgruppen-Arzt erhalten Sie von dem jeweiligen Träger der Herzgruppe eine Aufwandsentschädigung. Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater.

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist laut Gesetz, dass es sich um eine pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit für gemeinnützige Zwecke handelt. Dies wird angenommen, wenn der/die Übungsleiter/in oder der/die Betreuer/in durch persönliche Kontakte auf andere Menschen Einfluss ausübt, um die Entwicklung der Fähigkeiten dieser Menschen zu fördern.
Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Herzgruppen betreuen, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der in Herzgruppen nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Hiervon ist aber regelmäßig auszugehen. Es handelt sich dann um eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit. So können auch Ärzte den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von bis zu 3.000 € jährlich erhalten.

Sind Sie für mehrere gemeinnützige Träger tätig, müssen Sie jedem Träger einen Teil des gesamten Freibetrages formlos schriftlich zuweisen. Die Träger müssen dies auch jährlich schriftlich abfragen. Dies ist vielen Trägern leider nicht bekannt! Übersteigen Sie den Jahresfreibetrag von 3.000 € ist der übersteigende Betrag nicht sozialversicherungs- und steuerfrei! Sie müssen die rechtliche Grundlage Ihrer Tätigkeit dann neu regeln. Tun Sie dies nicht, bringen Sie sich und die Träger, für die Sie tätig sind, in Haftungsprobleme.

Nebenberufliche Notarzttätigkeit
Eine nebenberufliche Notarzttätigkeit ist keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit (vgl. BFH vom 20.02.2002 VI B 85/99 BFH/NV S. 784).

Herzgruppenärzte bei nicht gemeinnützigen Trägern
Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B. Herzgruppe für einen nicht gemeinnützigen Träger). Ziel des § 3 Nr. 26 EStG ist es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht.

Damit Ihnen Ihr Finanzamt die Steuerfreiheit bei nicht gemeinnützigen Trägern anerkennt, müssen Sie den gemeinnützigen Zweck Ihrer Tätigkeit belegen. Wie dies im Einzelfall geschehen soll, ist nicht festgelegt.

Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug
Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, [eigentlich] nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind – ggf. im Schätzungswege – aufzuteilen und anteilig abzuziehen.
Seit dem Jahr 2000 dürfen abweichend von diesen Grundsätzen nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehende Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Fall der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen vollständig genutzt wird.
Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Tätigkeit und wird diese später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller Höhe, also ohne Kürzung um den Freibetrag, berücksichtigt werden.

Sie möchten Patienten in Herzgruppen vermitteln? Bitte informieren Sie sich hier